Welche Hilfen gibt es aktuell? Wie und wo kann man diese beantragen? Wer hat Anspruch auf wie viel Unterstützung? Finden Sie im weiteren Text eine aktuelle Übersicht zu allen Corona-Hilfen. 
I. Überbrückungshilfe II
  - Rechtsgrundlage Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
  - beantragbar noch bis zum 31.3.2021
  - Auszahlungen laufen bereits seit Längerem
  - bis zu 90 % Erstattung der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbußen größer 30 % im Vergleich zum Vorjahresmonat in der Zeit von 9-12/2020 bis maximal 50 T € p. M.
  II. Novemberhilfe
  - Rechtsgrundlage bis 1 Mio. € Kleinbeihilferegelung/De-minimis-
  Verordnung, 2-4 Mio. € Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
  - antragsfähig seit 25.11.2020, Abschläge bis 10 T € seit 27.11.2020,
  Abschläge bis 50 T € seit 20.11.2020
  - Zahlen Sachsen: 14.066 Anträge, davon 13.188 erhaltene
  Abschlagszahlungen i.H.v. 56 Mio. €
  - reguläre Auszahlung seit 12.1.2021
  - bis zu 75 % Zuschüsse bezogen auf den Novemberumsatz 2019
  - beantragbar bis zum 30.4.2021
    III. Dezemberhilfe
  - Rechtsgrundlage siehe bei Novemberhilfe
  - antragsfähig seit 22.12.2020, Abschlagszahlung bis 50 T € seit 5.1.2021
  - Zahlen Sachsen: 7.387 Anträge, davon 7.071 erhaltene
  Abschlagszahlungen i.H.v. 35,8 Mio. €
  - reguläre Auszahlungen noch im Januar 2021
  - bis zu 75 % Zuschüsse bezogen auf den Dezemberumsatz 2019
  - beantragbar bis zum 30.4.2021
   
  IV. Überbrückungshilfe III (Arbeitsstand)
  - Rechtsgrundlage voraussichtlich bis 1 Mio. € Kleinbeihilferegelung/
  De-minimis-Verordnung, 2-4 Mio. € Bundesregelung Fixkostenhilfe
  2020
  - beantragungsfähig noch im Januar 2021, Abschlagszahlungen ebenfalls
  bereits im Januar bis zu 50 T € p. M.
  - Beginn der regulären Auszahlungen Anfang März 2021
  - offene Frage Teilwertabschreibung für saisonale und verderbliche
  Waren im Einzelhandel
   
  V. Neustarthilfe für Soloselbständige
  - Alternative zu Überbrückungshilfe III, Wahlrecht
  - statt Fixkostenerstattung einmalige Beihilfskostenpauschale in Höhe
  von 25 % des Vergleichsumsatzes 12/19-6/20, maximal 5 T €
  - beantragbar noch im Januar 2021
  - Auszahlungen unmittelbar Anfang Februar 2021
    VI. beihilferechtliche Grundlagen
  1. Bis 1 Mio. € Kleinbeihilferegelung/De-minimis-Verordnung
  - verlorene Zuschüsse
  - keine nennenswerten weiteren Bedingungen
  2. Über 1 Mio. € bis 4 Mio. € Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
  - Beiträge zu ungedeckten Fixkosten im Zeitraum ab März 2020; das sind beispielsweise auch alle Abschreibungen in voller Höhe
  und ein fiktiver Unternehmerlohn, wenn kein Geschäftsführergehalt
  3. Aktuelle Verhandlungen mit der EU-Kommission laufen zu
  einem Beihilferahmen größer 4 Mio. €, u.a. als November- und
  Dezemberhilfe Extra. Ebenso wird zur Anhebung der Grenzen der bisherigen beihilferechtlichen Regelungen verhandelt.
  
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